Anstelle von § 53 BT-B wird bestimmt:
§ 53 BT-B findet keine Anwendung.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 53:
Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich darüber einig, dass das Thema Gesundheitsschutz in der Arbeitsrechtlichen Kommission ernsthaft und intensiv weiterverhandelt wird.