Die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Praktikumsentgelt müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
Andere Ansprüche aus dem Praktikumsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites oder Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.