(1) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 11a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Stufe gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Würrtemberg – Erstes Buch –.
(2) §6 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß´Absatz 1 entsprechend.
(3) 1 Ist das Entgelt nahc Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergleichsentgalt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 2 Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund ihrer Beschäftigungszeit erfüllt haben. 3 § 6 Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) 1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höherguppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –. 2 § 17 Abs. 4 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I gilt entsprechend. 3 Werden Mitarebiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Eingruppierung bereits im Dezember 2008 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Abs. 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.