§ 8b Sonstige Entgeltregelungen

(1a) – nicht abgedruckt –

(1b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8b Abs. 1b:

Auszubildende können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR-Wü/II in Verbindung mit Anlage 7a AVR-Württemberg in der in Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – enthaltenen Fassung jeweils gewährt werden.

(2a) – nicht abgedruckt –

(2b) Anstelle von § 8b Abs. 2b TVAöD – BBiG wird bestimmt:

Abs. 2b findet keine Anwendung.