§ 9 Praktikumsentgelt

(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt; es beträgt

ab 1. März 2013 580 Euro
ab 1. September 2013 630 Euro
ab 1. September 2014 680 Euro
ab 1. September 2015 730 Euro
ab 1. September 2016 780 Euro

Wird das Praktikumsverhältnis gemäß § 1 Abs. 4 Unterabs. 2 verlängert, beträgt das monatliche Entgelt in dem die Dauer nach § 1 Abs. 4 Unterabs. 1 übersteigenden Zeitraum des Praktikumsverhältnisses

ab 1. März 2013 780 Euro
ab 1. September 2013 830 Euro
ab 1. September 2014 880 Euro
ab 1. September 2015 930 Euro
ab 1. September 2016 980 Euro

Der ab 1. September 2016 maßgebende Betrag des Entgelts verändert sich bei nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden allgemeinen Anpassungen der Ausbildungsentgelte um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission Württemberg gemäß § 3 Teil 1 AVR-Wü/I für die AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teile 4.1 bis 4.3 festgelegten Vomhundertsatz bzw. entsprechend dem von der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 3 Teil 1 AVR-Wü/I für die AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teile 4.1 bis 4.3 festgelegten Umfang.

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Entgelt.