§ 9 Praktikumsentgelt

(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt; es beträgt

ab 1. September 2012580 Euro,
ab 1. September 2013630 Euro,
ab 1. September 2014680 Euro,
ab 1. September 2015730 Euro,
ab 1. September 2016780 Euro.

Wird das Praktikumsverhältnis gemäß § 1 Abs. 4 Unterabs. 2 verlängert, beträgt das monatliche Entgelt in dem die Dauer nach § 1 Abs. 4 Unterabs. 1 übersteigenden Zeitraum des Praktikumsverhältnisses

ab 1. September 2012 780 Euro,
ab 1. September 2013 830 Euro,
ab 1. September 2014 880 Euro,
ab 1. September 2015930 Euro,
ab 1. September 2016980 Euro.

Der ab 1. September 2016 maßgebende Betrag des Entgelts verändert sich bei nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden allgemeinen Anpassungen der Ausbildungsentgelte um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 3 Teil 1 AVR-Wü/I für die AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teile 4.1 bis 4.3 festgelegten Vomhundertsatz bzw. entsprechend dem von der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 3 Teil 1 AVR-Wü/I für die AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teile 4.1 bis 4.3 festgelegten Umfang.

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Entgelt.