(1) 1Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen sinngemäß. 2Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
(2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 9 Abs. 2:
Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR-Wü/II in Verbindung mit Anlage 7a AVR-Württemberg in der in Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – enthaltenen Fassung eine Zulage zusteht, erhalten Praktikantinnen/Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(3) Soweit Beschäftigten, die im Heimerziehungsdienst tätig sind, eine Zulage nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 9 Abs. 3:
An die Stelle des Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD tritt Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
Ergänzend zu § 9 Abs. 3 wird bestimmt:
§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Zulage gemäß den Protokollerklärungen Nr. 1 bzw. Nr. 2a zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – zusteht.
(4) Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen 75 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 9 Abs. 4:
An die Stelle des § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD tritt § 8 Abs. 5 bzw. 6 Teil 2 AVR-Wü/I.
(5) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt (§ 8) mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 9 Abs. 5:
An die Stelle des Bereichs der Mitgliedverbände der VKA bzw. der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West treten die Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I.