§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit

Hinweis: In § 39 Absatz 4 Buchstabe b wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 die Angabe „Buchst. a“ durch die Angabe „Buchstabe a“ ersetzt und in Buchstabe i wird die Angabe „ausgeschlossen.“ durch die Angabe „ausgeschlossen,“ ersetzt.

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Abweichend von
Satz 1 treten

  • a) § 20 am 1. Januar 2007,
  • b) § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006

in Kraft.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 39 Abs. 1:

1Die AVR-Württemberg – Erstes Buch – treten am 1. Januar 2009in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

  • a) § 20 am 1. Januar 2010,
  • b) § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2009

in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) – nicht besetzt –

(4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden

  • a) die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats;
  • b) unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres;
  • c) die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) zu § 15 ohne Einhaltung einer
  • Frist, frühestens jedoch zum 31. März 2027;
  • d) der jeweilige § 20 (Bund bzw. VKA) zum 31. Dezember eines jeden Jahres;
  • e) § 23 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
  • f) § 26 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
  • g) – nicht abgedruckt –
  • h) § 12 (VKA) und § 13 (VKA) mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2020; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen;
  • i) die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) mit einer Frist von sechs Monaten

zum Schluss eines Kalenderjahres, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 1. Dezember 2020; die Nachwirkung wird ausgeschlossen.

Protokollerklärung zum Buchstaben i:

Abweichend von dem Buchstaben i kann Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2026, schriftlich gekündigt werden.

Buchstabe j und Protokollerklärungen hierzu gültig ab 1. Januar 2027:

j) unabhängig von Buchstaben a und f § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 9, § 8 Abs. 7, § 24 Abs. 2 Buchstabe b, § 29a (Bund) sowie § 29a (VKA) mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2029; die Nachwirkung wird ausgeschlossen.

Protokollerklärungen zum Buchstaben j:

  1. Laufende individuelle Vereinbarungen nach § 6 Abs. 1a bleiben für deren vereinbarte Dauer von einer Kündigung unberührt.
  2. Die Kündigung wirkt nicht auf Tauschtage, die gemäß § 29a (Bund) bzw. § 29a (VKA) vor Wirksamwerden der Kündigung bereits verlangt bzw. geltend gemacht wurden.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 39 Abs. 2 bis 4:

Bei einer Kündigung der Tarifverträge oder Teile derselben durch die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen so lange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.