(1)1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Er kann mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gekündigt werden.
a) auf landesbezirklicher Ebene im Tarifgebiet West § 46 Nr. 2 Abs. 1, § 51 Nr. 2 und § 52 Nr. 2 Abs. 1 gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats,
b) die Anlage zu § 56 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2026.
2Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 59:
- Teil 3.1 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
- Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.