§ 40 Geltungsbereich

(1) Anstelle von § 40 Abs. 1 BT-V wird bestimmt:
Dieser Besondere Teil gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich des TVöD gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teil 3 erfasst sind.

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 40 Abs. 2:
Anstelle der Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil – treten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – Teil 2.