§ 41 Allgemeine Pflichten

1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.

Anstelle von § 41 Satz 2 BT-V wird bestimmt:
2§ 41 Satz 2 BT-V findet keine Anwendung.