(1) Anstelle von § 44 Abs. 1 BT-V wird bestimmt:
Für die Reisekostenerstattung, die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung gilt die Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung der Reisekosten, der Anerkennung und Beschaffung von Kraftfahrzeugen und der Erstattung für kirchliche Mitarbeiter (Reisekostenordnung) vom 11. Dezember 1978 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich des Diakonischen
Werks der evangelischen Kirche in Württemberg eigene Vorschriften gelten.
(2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(3) Anstelle von § 44 Abs. 3 BT-V wird bestimmt:
§ 44 Abs. 3 BT-V findet keine Anwendung.