Anlage zu § 2 Abs. 1 Praktikantenvertrag

Zwischen __________________________________________________________________

– Arbeitgeberin/Arbeitgeber 1) 

vertreten durch ____________________________________________________________

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 – Anschrift –

und Frau/Herrn 1)  ___________________________________________________________

wohnhaft in   ________________________________________________________________

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– Praktikantin/Praktikant1) –

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk Württemberg angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

Die Praktikantin/Der Praktikant1) wird während der praktischen Tätigkeit, die nach den Ausbildungsbestimmungen der staatlichen Anerkennung bzw. der Erlaubnis als

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vorauszugehen hat, beschäftigt.

§ 2

(1) Das Praktikantenverhältnis beginnt am ____________ und endet am ______________.

(2) Die ersten drei Monate des Praktikantenverhältnisses sind Probezeit.

§ 3

Das Praktikantenverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen des Teils 4.4 des Ersten Buches der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (AVR-Württemberg–AVR-Wü –). Im übrigen gelten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes und Fünftes Buch –, soweit sie auch für Auszubildende Anwendung finden. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt/Sie können im Personalbüro oder bei der Mitarbeitervertretung eingesehen werden.1)

Außerdem finden die bei der Einrichtung geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 4

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Teil 4.4 AVR-Wü/I).

Diese Nebenabreden können gesondert mit einer Frist von _________________ zum_______________ gekündigt werden.

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Ort, Datum Ort, Datum
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Unterschrift der Arbeitgeberin1)/des Arbeitgebers1)Unterschrift der Praktikantin1)/ des Praktikanten1)

1) Nichtzutreffendes streichen