§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.

(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärung zu Abs. 2:

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu § 16 (VKA) Abs. 2:

An die Stelle des TVPöD tritt Teil 4.4 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – in seiner ab 1. September 2010 geltenden Fassung.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 16 (VKA) Abs. 2:

Der Studienteil (mit berufspraktischen Studienabschnitten) in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen nach den Bestimmungen zum Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) nach Teil 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch – gilt nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungsteils grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2:

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueingestellungen entstehen können.

(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 16 Abs. 2a:

Bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im kirchlich-diakonischen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD) oder zu einem Arbeitgeber, der eine den AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – vergleichbare Arbeitsrechtsregelung bzw. einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 16 (VKA) Abs. 2a:

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne des § 16 (VKA) Abs. 2a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 AVR-Wü/II oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 AVR-Wü/II sein kann.

(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. 2D

(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

Ergänzend zu § 16 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I wird bestimmt:

(4a) Für die Entgeltgruppe 15 Ü findet § 19 Abs. 2 AVR-Wü/II Anwendung.