Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 Zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.
Nr. 2 Zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
1Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 und weiteren
vier Monaten des Jahres auf bis zu 56 Stunden festgesetzt werden. 2Sie darf aber 2214 Stunden im Jahr nicht übersteigen. 3Dies gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1, denen Arbeiten übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist.