§ 2 Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden

(1) 1Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens folgende Angaben enthält:

a) die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,

b) Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),

c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,

d) Dauer der Probezeit,

e) Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studiengebühren,

f) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,

g) Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,

h) Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,

i) die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,

j) die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemeiner Teil –.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i:

An die Stelle dieses Tarifvertrages tritt Teil 4.7 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. j:

An die Stelle von § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.

2Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflBG,

b) Verpflichtung der Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,

c) Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Abs. 2 PflBG,

d) Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des für den Ausbilder jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1 Satz 2:

1.    An die Stelle von § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. b) Teil 4.1 AVR-Wü/I.

2.    An die Stelle der Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder des für den Ausbilder jeweils geltenden Personalvertretungsgesetzes treten die Rechte als Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Sinne von § 2 Abs. 1 MVG.Württemberg.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1:

Für die Ausfertigung des Ausbildungs- und Studienvertrages ist Anlage 1 (Ausbildungs- und Studienvertrag mit einer integrierten Ausbildung – Besonderer Teil BBiG –), Anlage 2 (Ausbildungs- und Studienvertrag mit einer integrierten Ausbildung – Besonderer Teil Pflege –), Anlage 3 (Ausbildungs- und Studienvertrag mit einer integrierten Ausbildung – Besonderer Teil Pflege – Pflegeberufegesetz –) bzw. Anlage 4 (Ausbildungs- und Studienvertrag mit einer integrierten Ausbildung – betrieblich-schulische Gesundheitsberufe –  zu § 2 Abs. 1 Teil 4.7 AVR-Wü/I zu verwenden.

(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(3) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Studienentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 3:

1.    An die Stelle des Bereichs der Mitgliedverbände der VKA bzw. der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West treten die Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I.

2.    Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 gilt in der jeweils geltenden Fassung gemäß Teil 5 AVR-Wü/I.